Schöffenwahl 2023
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ilmenau,
am 31.12.2023 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. Infolgedessen sind im Jahre 2023 Neuwahlen durchzuführen. Das Wahlverfahren ist in den §§ 36 bis 44 sowie § 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 35 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geregelt. Gemäß § 36 Absatz 1 GVG müssen die Gemeinden die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenen – Schöffen (Haupt- und Ersatzschöffen) erstellen.
Die Stadt Ilmenau sucht daher für die neue Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 insgesamt 30 Personen zur Aufnahme in die gemeinsame Vorschlagsliste für die Schöffen des Amts- und Landgerichtes.
Interessenten werden gebeten, ihre Bewerbung bis Mittwoch, den 19. April 2023, bei der Stadtverwaltung Ilmenau, Justiziariat, Am Markt 7, 98693 Ilmenau abzugeben.
Die Bewerbung ist zwingend schriftlich, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift, einzureichen. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie als Download hier:
- Bewerbungsformular Schöffe 2023 (dieses Formular bitte an die Stadtverwaltung schicken)
- Bewerbungsformular Jugendschöffe 2023 (dieses Formular bitte an den Ilm-Kreis schicken)
- www.schoeffenwahl2023.de unter der Rubrik Bewerbung,
Schöffen sind Laienrichter ohne juristische Vorbildung, die als Beisitzer in den Hauptverhandlungen im Strafprozess beim Amts- und beim Landgericht in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter mitwirken. Sie müssen gemäß § 31 GVG die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und die deutsche Sprache beherrschen. Zudem müssen sie zum Stichtag 01.01.2024 zwischen 25 und 70 Jahre alt sein.
Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Die Stadt Ilmenau prüft bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig, ob die Bewerber für das Amt eines Schöffen geeignet sind.
Eine Geeignetheit liegt nicht vor bei Personen,
- die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind (§ 32 GVG),
- gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 GVG),
- die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden und solche, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden (§ 33 GVG),
- die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Ilmenau wohnen (§ 33 GVG),
- die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind (§ 33 GVG),
- die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind (§33 GVG);
- die in Vermögensverfall geraten sind (§ 33 GVG),
- die nach § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen,
- die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi – Unterlagen – Gesetzes (StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. September 2021 (BGBl. I S. 4129) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind (§ 44a des Deutschen Richtergesetzes - DRiG).
Nach Prüfung der eingereichten Vorschläge wird eine Vorschlagsliste erstellt, die in einer Stadtratssitzung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates der Stadt Ilmenau bestätigt werden muss (§ 36 GVG).
Anschließend wird die bestätigte Liste eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollen. Der Zeitpunkt der Auflegung wird vorher öffentlich bekannt gemacht. (§§ 36 und 37 GVG).
Danach wird die Liste dem Amtsgericht Arnstadt zugeleitet. Der dortige Schöffenwahlausschuss wird in nichtöffentlicher Sitzung die eigentliche Wahl der Schöffen vornehmen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.schoeffenwahl2023.de.
Sylvia Weiß
Justiziarin