Luftbild der Stadt Ilmenau (2001)
© Wolfgang Kliebisch, Schüler Video Club (2001)

Sanierungsgebiete in der Stadt Ilmenau

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 Baugesetzbuch durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt.

Die Stadt Ilmenau hat folgende Stadtbereiche, gemäß § 142 Baugesetzbuch, als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt:

Sanierungsgebiet “Historischer Stadtkern” (seit 1993 förmlich festgelegt als klassisches Verfahren)
Sanierungsgebiet “Bahnhofsvorstadt” (seit 1999 förmlich festgelegt als einfaches Verfahren)
Sanierungsgebiet “Langewiesener Straße” (seit 2004 förmlich festgelegt als einfaches Verfahren)

In den Ortsteilen wurden folgende Sanierungsgebiete festgelegt:

Sanierungsgebiet "Innenstadt Langewiesen"

Sanierungsgebiet "Stadtkern Gehren"

Nach allgemeinen Hinweisen finden Sie im unteren Teil die Geltungsbereiche der Sanierungsgebiete und die jeweils dort gültigen Satzungen, sowie Informationsblätter, Anträge etc. zu den einzelnen Sanierungsgebieten.

 

 

Welche Möglichkeiten und Konsequenzen ergeben sich für die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet?

1. Eintragung des Sanierungsvermerkes im Grundbuch

Mit dem Eintrag des Sanierungsvermerkes erhält der Eigentümer den Nachweis, dass sich sein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet. Der Eintrag ist auf Antrag der Stadtverwaltung Ilmenau beim Grundbuchamt erfolgt. Er bleibt solange bestehen, bis das Sanierungsgebiet seitens der Stadt aufgehoben wird.

2. Steuervorteile und Möglichkeiten der Förderung

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet können Anschaffungs- und Herstellungskosten für Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 7h Einkommenssteuergesetz als erhöhte Absetzung steuerlich geltend gemacht werden. Desweiteren besteht die Möglichkeit der Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen des kommunalen Förderprogrammes der Stadt Ilmenau. Grundvoraussetzung ist in beiden Fällen, dass vor der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Ilmenau geschlossen wird. Diese macht die Einholung von Informationen über weitere Vorraussetzungen und Bedingungen für die Durchführung der Maßnahmen sowie die steuerrechtlichen bzw. förderrechtlichen Geltendmachungen bei den jeweils zuständigen Behörden jedoch nicht entbehrlich.

Hier finden Sie den Öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 54 ThürVwVfG über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB bzw. von anderen Maßnahmen entsprechend der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommenssteuergesetz – Bescheinigungsrichtlinien (Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 22/99 vom 31.03.1999) als Grundlage für die Erlangung einer Bescheinigung zur Steuerbegünstigung nach den §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommenssteuergesetz.

3. Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge nach §§ 144 – 148 Baugesetzbuch

Um die festgesetzten Sanierungsziele zu erreichen, sind in Sanierungsgebieten Vorgänge und Vorhaben genehmigungspflichtig, die sonst keiner Genehmigung bedürfen. Dazu zählen unter anderem die Veräußerung eines Grundstückes oder die Bestellung eines schuldrechtlichen Verhältnisses. Bauvorhaben und Werbeanlagen benötigen eine gesonderte sanierungsrechtliche Genehmigung. Ein formloser Antrag auf sanierungsrechtliche Zustimmung ist einzureichen (siehe unten). Weitere Regelungen betreffen die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen durch die Gemeinde sowie die Durchführung von Baumaßnahmen.

Fragen zu einzelnen Schwerpunkten treten erfahrungsgemäß in Verbindung mit konkreten Rechtsgeschäften oder Bauvorhaben auf. Hier stehen Ihnen im Stadtbauamt folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Abteilung Bauverwaltung, Tel. 600202 zu Rechtsvorgängen und Finanzen

Abteilung Stadtplanung, Tel. 600532 zu städtebaulichen Fragen

 


Dem formlosen Antrag auf sanierungsrechtliche Zustimmung der Gemeinde sind beizufügen:

- Antrag mit Baubeschreibung (Beschreibung des Bauvorhabens)

  • amtlicher Katasterplanauszug mit Kennzeichnung des Grundstückes, auf dem das Bauvorhaben geplant ist
  • Fotos bzw. Zeichnungen des vorhandenen Bauzustandes
  • Zeichnungen des geplanten Vorhabens
  • Materialangaben
  • Farbangaben

Stadtumbaugebiete

Stadtumbau bezeichnet städtebauliche Maßnahmen in Stadtteilen oder ganzen Städten, die im besonderen Maße vom Strukturwandel und Rückgang der Bevölkerung betroffen sind. Den damit einhergehenden Funktionsverlust versucht der Stadtumbau auf der Grundlage von städtebaulichen Entwicklungskonzepten entgegenzuwirken (§171a Baugesetzbuch (BauGB))

Entsprechend §171b Abs.1 BauGB legt die Gemeinde das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. 

In der Stadt Ilmenau wurden folgende Stadtteile zu Stadtumbaugebieten bestimmt:

  • "Pörlitzer Höhe"

  • "Stollen"

Grundlage für die Festlegung ist das Städtebauliche Entwicklungskonzept nach §171b BauGB in Verbindung mit den §§ 137 und 139 BauGB zur Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen.

Energetische Sanierung erhaltenswerter Bausubstanz

Zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bis zum Jahr 2050 enthält das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG - seit 01.11.2020 in Kraft) Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.

Für energetische Sanierungsmaßnahmen im Altbau besteht die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit, bei Einhaltung der Auflagen aus dem jetzt gültigen Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Für Gebäudebestände, die das Ortsbild entscheidend prägen und deshalb als erhaltenswerte Bausubstanz betrachtet werden, ist es meist nicht möglich die Vorgaben des GEG vollumfänglich zu erfüllen.
Für diese Gebäude, die aufgrund ihrer Lage, ihres Alters, ihres ortsbildprägenden Erscheinungsbildes oder ihres baukulturellen Wertes bewahrt und behutsam saniert werden sollten bestehen spezielle Regelungen bzw. Vorschriften z.B. in Sanierungsgebieten oder Denkmalschutzbereichen. Für diese Bereiche gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten.

Die Eigentümer von Gebäuden, welche nicht in diesen Satzungsbereichen liegen, aber das Erscheinungsbild Ihrer Gebäude bewahren wollen, erhalten mit der Bestätigung für besonders erhaltenswerte Bausubstanz die Möglichkeit, sich einen Teil der energetischen Sanierungskosten über die Steuererklärung rückerstatten zu lassen.

Der Antrag auf Bestätigung für besonders erhaltenswerte Bausubstanz ist formlos bei der 

                                                          Stadtverwaltung Ilmenau
                                                          Amt für Bau und Verkehr
                                                          Am Markt 7
                                                          98693 Ilmenau 

einzureichen.

Folgende Unterlagen zur Prüfung sind dem Antrag beizulegen :

  • Amtlicher Katasterplanauszug mit Kennzeichnung des Grundstücks, auf dem das Bauvorhaben geplant ist
  • Fotos bzw. Zeichnungen des vorhandenen Bauzustandes der Fassade und des Daches (Erscheinungsbild)
  • Zeichnungen und textliche Ausführungen zum geplanten Bauvorhaben
  • Materialangaben

    Bei Fragen zu Ihrem Bauvorhaben steht Ihnen die Abteilung Stadtplanung / GIS zur Verfügung.
    Telefon : 03677 600-532