Rathaus und Amtshaus im Sommer
© Stadtverwaltung Ilmenau / Andreas Hartmann

Einwohnermelde- und -Passwesen

Öffnungszeiten

Montag 8:30 – 12:30 Uhr
Dienstag 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 8:30 – 12:30 Uhr
Donnerstag 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:30 Uhr

Das Einwohnermeldewesen der Stadtverwaltung Ilmenau

Das Einwohnermeldewesen ist bei vielen Angelegenheiten aus den Bereichen Leben und Wohnen Ansprechpartner. Neben der Ausstellung neuer Ausweisdokumente helfen die Mitarbeiter der Servicebüros bei der An- und Abmeldung eines Wohnsitzes oder amtlichen Beglaubigungen.

Direkter Kontakt

Amt für Bürgerdienste und öffentliche Ordnung
Abt. Bürgerdienste
Einwohnermeldewesen

+49 3677 600-103  einwohnermeldeamt@ilmenau.de

Leistungen der Abt. Einwohnermeldewesen

Zur Beachtung:

Um Wartezeiten zu vermeiden, können Sie folgende Leistungen weiterhin bequem postalisch, per FAX oder per E-Mail beantragen, dazu ist keine persönliche Vorsprache nötig:

  • Meldebescheinigung
  • Anforderung der Steuer-Identifikations-Nummer
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Fügen Sie dem Antrag eine Pass- oder Ausweiskopie zur Identifizierung bei, die entsprechende Leistung wird dann postalisch an Sie versandt.

  • Bei Zuzug aus dem In- bzw. Ausland müssen sich meldepflichtige Personen innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache anmelden.

Hinweise

  • Die Anmeldung von Personen unter 16 Jahren, obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen ziehen.

Benötigte Unterlagen

  • Alle gültigen Ausweisdokumente (Reisepässe, Personalausweise)
  • Bei Minderjährigen: Geburtsurkunden, Sorgerechtserklärungen, sind die Eltern eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigt, ist eine schriftliche Zustimmung beider Eltern für die Ummeldung bei Vorsprache vorzulegen nebst Kopie eines Personaldokumentes, bei alleinigem Sorgerecht Negativatteste oder Gerichtsbeschlüsse
  • Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 BMG
  • bei Wohnungseigentum: Nachweis über das Eigentum sowie eine ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung

Rechtsgrundlagen

  • §§ 17, 21, 22, 23, 25 Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Ziehen Sie von Ilmenau in eine andere Stadt innerhalb Deutschlands, erfolgt die Abmeldung der Wohnung in Ilmenau bei Anmeldung der Wohnung in der anderen Stadt.
  • Ziehen Sie aus Ilmenau ins Ausland, melden Sie die Wohnung durch persönliche Vorsprache ab. Dazu benötigen wir Nachweise über Ihren dauerhaften Aufenthalt im Ausland. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor Wegzug erfolgen.
  • Die Abmeldung einer Nebenwohnung in Ilmenau erfolgt bei der Meldebehörde in Ilmenau oder bei der Meldebehörde die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist.
  • Ziehen Sie aus einer Nebenwohnung aus und haben Ihren Hauptwohnsitz in Ilmenau, erfolgt die Abmeldung der Nebenwohnung durch persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt der Stadt Ilmenau.
  • Die Abmeldung einer Wohnung muss innerhalb von zwei Wochen nach Auszug erfolgen.
  • Studierende haben zudem die Möglichkeit, Ihre Wohnung hier online Abzumelden.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis und/oder Reisepass (soweit vorhanden beide Dokumente!)
  • Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Abmeldung einer Wohnung.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 17, 21 Bundesmeldegesetz (BMG)

  • Bei einem Umzug innerhalb Ilmenaus müssen sich meldepflichtige Personen innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache ummelden.

Hinweise

  • Die Ummeldung von Personen unter 16 Jahren, obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen ziehen.
  • Die Ummeldung kann auch durch eine schriftlich bevollmächtige Person erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Alle gültigen Ausweisdokumente (Reisepässe, Personalausweise)
  • Bei Minderjährigen: Geburtsurkunden, Sorgerechtserklärungen, sind die Eltern eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigt, ist eine schriftliche Zustimmung beider Eltern für die Ummeldung sowie eine Ausweiskopie des nichtanwesenden Elternteils bei Vorsprache vorzulegen, bei alleinigem Sorgerecht Negativatteste oder Gerichtsbeschlüsse
  • Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 BMG
  • bei Wohnungseigentum: Nachweis über das Eigentum sowie eine Wohnungsgeberbescheinigung

Rechtsgrundlagen

  • §§ 17, 21, 22, 23, 25 Bundesmeldegesetz (BMG)

Alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Diese Verpflichtung kann auch durch Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllt werden.

Allgemeine Informationen

  • Neu: seit dem 02.08.2021 ist die Speicherung von zwei Fingerabdrücken auf dem Personalausweis verpflichtend.
  • Zur Beantragung ist die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.
  • Die Beantragung eines Personalausweises für Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres obliegt den Sorgeberechtigten.
  • Sind beide Eltern sorgeberechtigt, ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung nebst Ausweiskopie des anderen Elternteils vorgelegt wird.
  • Bei alleinigem Sorgerecht werden Negativatteste vom Jugendamt, Gerichtsbeschlüsse mit Rechtskraftvermerk oder andere geeignete Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.
  • Die Beantragung erfolgt bei der Hauptwohnsitzgemeinde.

Erforderliche Unterlagen

  • bisherige Ausweisdokumente
  • ein aktuelles, biometrisches Passbild (nicht älter als ein halbes Jahr)
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Familienstammbuch (Original)
  • bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerungsurkunde und Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (Original)
  • bei Eheschließung: Eheurkunde (Original)
  • bei Namensänderung: entsprechende Urkunde (Original)
  • bei Minderjährigen: die Zustimmungserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile bzw. Nachweis über das alleinige Sorgerecht

Gebühren (sind bei Beantragung zu entrichten)

  • für Personen unter 24 Jahren:     22,80 Euro
  • für Personen über 24 Jahren:      37,00 Euro
  • vorläufiger Personalausweis:       10,00 Euro

Gültigkeit

  • Für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres:             6 Jahre.
  • Für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres:                  10 Jahre.
  • Vorläufiger Personalausweis:                                                max. 3 Monate.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Hinweise zur Abholung

  • Die Bearbeitungszeit des neuen Personalausweises beträgt circa drei Wochen.
  • Die Herstellung erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin. Von dort erhalten Sie dann eine schriftliche Nachricht (PIN-Brief), dass Ihr Dokument in den nächsten Tagen im Bürgerbüro abzuholen ist. Nach Erhalt dieses Briefs liegt Ihr Personalausweis bei uns zur Abholung bereit.
  • Die Aushändigung kann an die/den Antragsteller/in oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Nutzen Sie hierfür die Vollmacht zur Abholung eines Personaldokuments.
  • Bei Abholung legen Sie bitte unbedingt Ihre alten Dokumente vor.

Informationen des BMI zum Thema "Ihr Personalausweis – digital, einfach und sicher"

Rechtsgrundlagen

  • Personalausweisgesetz (PAuswG)
  • Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV)

Allgemeine Informationen

  • Zur Beantragung ist die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.
  • Die Beantragung eines Reisepasses für Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres obliegt den Sorgeberechtigten.
  • Sind beide Eltern sorgeberechtigt, ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung nebst Ausweiskopie des anderen Elternteils vorgelegt wird.
  • Bei alleinigem Sorgerecht werden Negativatteste vom Jugendamt, Gerichtsbeschlüsse mit Rechtskraftvermerk oder andere geeignete Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.
  • Die Beantragung erfolgt bei der Hauptwohnsitzgemeinde.
  • In der Regel dauert die Ausstellung eines Reisepasses circa vier bis sechs Wochen.
  • Expresspassbestellung: Es ist möglich, einen Expresspass zu beantragen, dessen Lieferzeit beträgt ca. eine Woche. Lieferzeiten können variieren und werden daher nicht durch die Stadt Ilmenau garantiert.
  • Seit dem  01.11.2007 beinhaltet der Reisepass neben dem biometrischen Bild zwei Fingerabdrücke.
  • der vorläufige Reisepass ist ein Notfalldokument und kann nur mit entsprechenden Nachweisen der Dringlichkeit beantragt werden.

Benötigte Unterlagen

  • bisherige Ausweisdokumente (soweit vorhanden Reisepass, Kinderreisepass, Personalausweis)
  • ein aktuelles, biometrisches Passbild (nicht älter als ein halbes Jahr)
  • Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Familienstammbuch (Original)
  • bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerungsurkunde und die Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (Original)
  • bei Eheschließung: Eheurkunde (Original)
  • bei Namensänderung: entsprechende Urkunde (Original)
  • bei Minderjährigen: die Zustimmungserklärung beider Sorgebrechtigter Elternteile bzw. Nachweis über das alleinige Sorgerecht

Gebühren (sind bei Beantragung zu entrichten)

  • für Personen unter 24 Jahren:                      37,50 Euro
  • für Personen über 24 Jahren:                       70,00 Euro
  • Gebühr für den Expresszuschlag                  32,00 Euro
  • Reisepass mit 48 Seiten:
    • für Personen unter 24 Jahren:            59,50 Euro
    • für Personen über 24 Jahren:             82,00 Euro
  • vorläufiger Reisepass                                    26,00 Euro

Gültigkeit

  • Für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres:                6 Jahre.
  • Für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres:                      10 Jahre.

Hinweise zur Abholung

  • Bei Abholung legen Sie bitte unbedingt Ihre alten Dokumente vor.
  • Die Aushändigung kann an die/den Antragsteller/in oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Nutzen Sie hierfür die  Vollmacht zur Abholung eines Personaldokuments.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

  • Seit dem 01.01.2024 ist eine Beantragung, Verlängerung oder Aktualiserung des Kinderreisepasses nicht mehr möglich.
  • Als Alternative müssen wir hier auf die Beantragung eines Reisepasses oder Personalausweises verweisen.

Bitte beachten Sie hierbei die Lieferzeiten der klassischen Dokumente und denken Sie an die rechtzeitige Beantragung:

  • Personalausweis mindestens drei Wochen
  • Reisepass mindestens vier bis sechs Wochen 
  • Expresspass mindestens eine Woche

Allgemeine Informationen

  • Eine eID-Karte wird ausgestellt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.
  • Gültigkeit: 10 Jahre
  • Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in der Stadt Ilmenau
  • Besitz einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Nichtvorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit

Gebühren

  • 37,00 Euro (bei Antragstellung zu bezahlen)

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem die jeweilige Staatsangehörigkeit eindeutig hervorgeht

Rechtsgrundlagen

  • eID-Karte-Gesetz (eIDKG)

  • Wer seinen Personalausweis bzw. Reisepass verliert, hat dies durch eine Verlustanzeige gemäß § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) bzw. § 15 Passgesetz anzuzeigen.
  • Wurde ein Diebstahl eines Dokumentes bei der Polizei angezeigt, so ist die Polizeianzeige bei der Verlustmeldung vorzulegen.
  • Bitte bringen Sie zur Vorsprache ein anderes Ausweisdokument oder Ihr Familienstammbuch bzw. Ihre Geburtsurkunde mit.
  • Im Falle des Wiederauffindens ist das Dokument unverzüglich im Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Ilmenau vorzulegen, damit auch die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst werden kann.
  • Die Verlustanzeige sowie die Meldung des Wiederauffindens sind gebührenfrei.

Wichtig! Sperren der Ausweisfunktion:

  • Sie können die Ausweisfunktionen bequem über die Sperrhotline unter der Telefonnummer 116 116 gebührenfrei sperren lassen. Hierzu wird das Sperrkennwort, welches Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde, benötigt.
  • Alternativ erfolgt die Sperrrung im Zuge der Verlustanzeige vor Ort.
  • Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauch sofort erkannt wird, das Online-Ausweisen sowie das Vor-Ort-Ausweisen ist nach der Sperrung nicht mehr möglich.

HINWEIS: Eine Gewährleistung, dass wiederaufgefundene Identitätsdokumente außerhalb Deutschlands uneingeschränkt weiter verwendet werden können, kann nicht gegeben werden! Einige Länder akzeptieren die Löschung eines wiedergefundenen Dokuments aus der INTERPOL-Datenbank nicht und es kann zu Problemen bei Reisen kommen!

Rechtsgrundlagen:

  • Personalausweisgesetz (PAuswG)

Sie können zum Nachweis über Ihre Anschrift oder andere für Sie im Melderegister gespeicherter Daten eine Meldebescheinigung beantragen.

Einfache Meldebescheinigungen enthalten folgende Angaben:

  • Familienname,
  • frühere Namen,
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  • Doktorgrad,
  • Ordensname, Künstlername,
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Auf Antrag kann außerdem eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, welche folgende zusätzliche Daten enthalten kann:

  • Familienstand
  • Geschlecht
  • gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, minderjährige Kinder (mit der Angabe von Namen, Geburtsdatum, Anschrift)
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  • derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde mit Angabe der Einzugs- und Auszugsdaten

Beantragung

  • durch persönliche Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
  • bei Beantragung durch eine bevollmächtigte Person: eine schriftliche Vollmacht
  • schriftliche Beantragung per E-Mail oder Brief ist möglich

Kosten

8,00 Euro pro ausgestellte Meldebescheinigung, bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie zur Begleichung der Verwaltungsgebühr einen Kostenbescheid

Rechtsgrundlagen

  • § 18 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales  (ThürVwKostOIM)

Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses erfolgt durch das Bundesamt für Justiz in Bonn und wird dem Empfänger in der Regel innerhalb von circa zehn Werktagen zugestellt. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Allgemeine Informationen

  • Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
  • Der Antragssteller muss in Ilmenau mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
  • Das Führungszeugnis kann an Ihre Anschrift (Belegart N) oder an die Anschrift einer Behörde (Belegart O) übersandt werden.
  • Bürgerinnen und Bürger die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union besitzen und ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis.

Erweitertes Führungszeugnis

  • Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt,
    • wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder
    • wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch,
      • eine sonstige berufliche oder
      • ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
      • eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

 

  • Bei der Antragstellung ist ein schriftlicher Nachweis der Stelle vorzulegen, die das “erweiterte Führungszeugnis” verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.
  • Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Gebühren

  • 13,00 Euro (bei Antragstellung zu bezahlen)

In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem hier hinterlegten Merkblatt Gebührenbefreiung. Eine Gebührenbefreiung kann ausschließlich bei Beantragung erfolgen. Eine Erstattung im Nachinein ist nicht möglich!  

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • Anschreiben zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses

Rechtsgrundlagen

  • Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Die Beantragung kann auch online beim Bundesamt für Justiz erfolgen, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nutzen.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Die Ausstellung eines Gewerbezentralregisterauszugs erfolgt durch das Bundesamt für Justiz in Bonn und wird dem Empfänger in der Regel innerhalb von circa zehn Werktagen zugestellt.

Für Privatpersonen

Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde beantragen.

Für juristische Personen

Juristische Personen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der zuständigen Gewerbebehörde.

Belegart 1

Auskunft an den Betroffenen, Sie erhalten den Gewerbezentralregisterauszug postalisch an Ihre Anschrift

Belegart 9

Auskunft an eine Behörde  – wird direkt an die durch Sie angegebene Behördenanschrift gesandt, bei  der Beantragung muss ein Verwendungszweck benannt werden

Gebühren

  • 13,00 Euro (bei Antragstellung zu bezahlen)

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)

Die Beantragung kann auch online beim Bundesamt für Justiz erfolgen, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises Nutzen.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.

Die Ausstellung von öffentlichen Beglaubigungen kann nur durch einen Notar erfolgen. Öffentliche beglaubigungen dienen in erster Linie für private Zwecke z.B.: Kaufverträge, Antrag auf Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister, etc.

Beglaubigung von Unterschriften

Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift auf einem Dokument Ihre eigene Unterschrift ist.

Wir beglaubigen Ihre Unterschrift auf

  • Dokumenten, die Sie bei einer deutschen Behörde vorlegen müssen,
  • Dokumenten, die Sie wegen eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift bei einer anderen Stelle vorlegen müssen.

Ihre Unterschrift können nur Sie persönlich bei uns beglaubigen lassen! Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Sachbearbeiters vollzogen wird.

Amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken

Eine Beglaubigung bestätigt, dass Original und Kopie übereinstimmen.

  • Zur Beglaubigung müssen die Originale der Schriftstücke vorliegen.
  • Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen.

Ausgeschlossen von einer amtlichen Beglaubigung durch das Einwohnermeldeamt sind z.B.

  • fremdsprachige Dokumente,
  • Verträge,
  • Dokumente ohne Text,
  • Dokumente, die eine besondere Form der Beglaubigung brauchen (z.B. Veräußerungen von Grundstücken, Handelsregister- oder Vereinsregistereinträge, Erbrechtssachen, Vorsorgevollmachten…)
  • zivilrechtliche Verträge / private Unterlagen / Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen / Abtretungserklärungen für Banken, etc. (zuständig sind Notare).
  • Erbschaftsangelegenheiten (zuständig sind Notare).

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • Vorlage der Originale
  • Angabe, bei welcher Behörde / Einrichtung die beglaubigte Kopie vorgelegt werden soll und zu welchem Zweck.

Es werden keine Personenstandsurkunden (Abstammungs-, Geburts- oder Eheurkunden) beglaubigt. Diese sind beim ausstellenden Standesamt neu zu beantragen.

Gebühren

  • 8,00 Euro pro Beglaubigung
  • 0,50 Euro pro Kopie
  • ab der 10. Seite – Aufschlag 0,80 Euro pro Seite

Rechtsgrundlagen

  • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
  • Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales  (ThürVwKostOIM)

Jede Einwohner hat das Recht gegen die im Folgenden aufgeführten Datenübermittlungen schriftlich zu widersprechen:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträgerinnen und -träger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person (§ 42 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Absatz 1 BMG)
  • Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Soldatengesetz. Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige.

Den Antrag zur Eintragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie hier.

Rechtsgrundlagen

  • Bundesmeldegesetz (BMG)

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Dazu wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt. Dieser ist bei dem Arzt bzw. der Ärztin abzugeben.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in der Stadt Ilmenau

 Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

Rechtsgrundlagen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG

Seit 2008 gibt es bereits die individuelle Steueridentifikationsnummer. Sie gilt ein Leben lang. Die Steueridentifikationsnummer finden Sie unter anderem auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung oder dem letzten Steuerbescheid.

Sie können die Steueridentifikationsnummer außerdem hier beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern.

Auf formlos schriftlichen Antrag kann die Steueridentifikationsnummer auch beim Einwohnermeldeamt der Hauptwohnsitzgemeinde abgefragt werden.

Weitere Informationen zur Steueridentifikationsnummer finden Sie hier.