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Regelungen im Ortsrecht der Stadt Ilmenau zum Winterdienst und zur Beseitigung von Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Im Ortsrecht der Stadt Ilmenau findet man verschiedene Satzungen, die Maßnahmen bei Schnee und Eis regeln. Aus aktuellem Anlass sollen an dieser Stelle entsprechende Auszüge wiedergegeben werden.

 

Satzung über die allgemeine Straßenreinigung und den Winterdienst im Gebiet der Stadt Ilmenau (Straßenreinigungssatzung) vom 27. November 2020

§ 8
Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

 

III. WINTERDIENST

§ 10
Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben Pflichtige bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl Pflichtige der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch Pflichtige der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer müssen Pflichtige der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Pflichtigen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke den Winterdienst sicherstellen.

Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Absatz (1) der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Pflichtigen der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 m zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls so weit möglich und zumutbar zu lösen und abzulagern.

(5) Soweit den Pflichtigen die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden (z.B. am Fahrbahnrand). Es ist untersagt, Schnee oder Eis auf die Fahrbahn zu werfen. Ebenso dürfen Schnee und Eis von privaten Grundstücken nicht in den Verkehrsraum verbracht werden.

(6) Die Ablaufrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten

für die Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 09:00 bis 20:00 Uhr.

Sie sind bei Schneefall unverzüglich durchzuführen.

(8) An Bushaltestellen müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in die bzw. aus den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet sind. Diese Aufgabe wird von der Stadt wahrgenommen. Mit dem Nutzer der Bushaltestellen werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Die ansonsten Verpflichteten sind von der Räum- und Streupflicht insoweit befreit.

(9) Bei extremen Witterungsverhältnissen kann der Oberbürgermeister Befreiungen von Winterdienstpflichten für bestimmte Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) erteilen sowie besondere Anordnungen treffen. Die Bekanntmachung der Befreiungen und besonderen Anordnungen erfolgen in der Tagespresse, im Internet und/oder durch Postwurfsendungen.

§ 11
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben Pflichtige die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In den Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Absatz (1) Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg finden für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelungen des § 10 Absatz (1) Satz 3 ff. Anwendung.

(2) Bei Eisglätte sind Gehsteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Absatz (2) gilt entsprechend.

(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(4) Als Streumaterial für Gehwege sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Die Glätte kann mit Asche abgestumpft werden, soweit keine übermäßige Verschmutzung eintritt.

(5) Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt.

(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen (2) und (3) bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend Vorschrift des § 10 Absatz (5) zu beseitigen.

(7) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(8) § 10 Absatz (7) gilt entsprechend.

 

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Ilmenau vom 7. Februar 2020

§ 7 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden und anderen Bauwerken, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Grundstückseigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, müssen Sicherheitsmaßnahmen, wie Absperren von öffentlichem Verkehrsraum oder die Aufstellung von Warnzeichen oder andere Warnhinweise, getroffen werden. Beim Absperren von öffentlichem Verkehrsraum ist unverzüglich die Stadtverwaltung Ilmenau, Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde, zu informieren und die Genehmigung einzuholen.