Ziegenbrunnen Kopfbild
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Amtliche Bekanntmachung

zum Inkrafttreten des Bebauungsplans der Stadt Ilmenau "Am Wümberg", 4. Änderung im Ortsteil Wümbach

Der von der Stadt Ilmenau am 11.09.2025, Beschluss-Nr. 130/14/25/SR, als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Stadt Ilmenau „Am Wümberg", 4. Änderung im Ortsteil Wümbach wurde auf Grundlage von § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 09.10.2025, Az. 5090-340-4621/4656-3-279609/2025 genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan der Stadt Ilmenau „Am Wümberg“, 4. Änderung im Ortsteil Wümbach gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ThürKO in Kraft.

 

Plangebiet des Bebauungsplans 'Am Wümberg', 4. Änderung im Ortsteil Wümbach (ohne Maßstab)
© ©GDI-TH, ©Stadt Ilmenau

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung ab sofort während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Ilmenau im Amt für Bau und Verkehr, Weimarer Straße 1 d, 98693 Ilmenau, Zimmer 2.12, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt. Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend unter

https://www.ilmenau.de//buergerservice/planen-und-bauen/stadtplanung-stadtentwicklung-und-stadtsanierung/bauleitplanung/bebauungsplaene/ veröffentlicht.

Für den Fall, dass durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile im Sinne der §§ 39 – 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die Fälligkeit der Ansprüche kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Unbeachtlich sind 1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Ilmenau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Dr. Daniel Schultheiß
Oberbürgermeister