Amtliche Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 61 der Stadt Ilmenau "Arnstädter Straße"
Der von der Stadt Ilmenau am 11.12.2025, Beschluss-Nr. 175/17/25/SR, als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Stadt Ilmenau Nr. 61 „Arnstädter Straße", im Ortsteil Stadt Gehren wurde auf Grundlage von § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 12.01.2026, Az. 5090-340-4621/4388-6-7638/2026 genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan der Stadt Ilmenau Nr. 61 „Arnstädter Straße“, im Ortsteil Stadt Gehren gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 21 Abs. 1 ThürKO in Kraft.
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Ilmenau im Amt für Bau und Verkehr, Weimarer Straße 1 d, 98693 Ilmenau, Zimmer 2.12, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt. Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend veröffentlicht.
Für den Fall, dass durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile im Sinne der §§ 39 – 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Die Fälligkeit der Ansprüche kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Unbeachtlich sind 1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Ilmenau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dr. Daniel Schultheiß
Oberbürgermeister

