Straßenverkehr mit Wiese
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Untere Straßenverkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung Ilmenau

Die Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung Ilmenau ist Ansprechpartner bei der Anordnung von Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrssicherung im öffentlichen Verkehrsraum, Ausnahmegenehmigungen zum Parken, Fahren oder zur sonstigen Straßennutzung oder Sondernutzungserlaubnisse, z. B. zum Aufstellen von Gegenständen im öffentlichen Verkehrsraum.

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen Unternehmer (Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans) von der Straßenverkehrsbehörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrungen, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO
  • Verkehrszeichenplan, Regelplan oder Vorschlag zur Beschilderung auf Grundlage der "Richtlinie für die Beschilderung von Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum"
  • Lageplan mit skizzierter Verkehrsraumeinschränkung (z. B. Umleitungen)
  • bei Baumaßnahmen mit Regelung mittels Lichtzeichenanlage (Ampelregelung) Vorlage des Signalzeitenplanes

Gebühren

  • Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  • Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang jeder einzelnen zu erteilenden Anordnung.
  • Die GebOSt legt hierfür in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Rahmen von 10,20 Euro - 767,00 Euro pro Genehmigung bzw. Verlängerung fest.

Fristen

  • Bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer mindestens 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten (geringe verkehrliche Auswirkungen)
  • Bei Arbeitsstellen von längerer Dauer mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten (wenn umfangreiche Abstimmungen erforderlich werden)

Hinweis
Eine Verkehrsrechtliche Anordnung wird auch zum Stellen von Halteverbotszeichen zum Zwecke des Umzuges benötigt. Die Beauftragung einer Verkehrssicherungsfirma zum Stellen der Verkehrszeichen erfolgt durch den Antragsteller eigenständig.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Richtlinie für die Beschilderung von Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum (RSA)

Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen gem. § 29 Abs. 2 StVO der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag mit Zeitpunkt/Dauer der Veranstaltung
  • Lageplan/Skizze vom Veranstaltungsbereich 
  • Nachweis einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung oder Veranstaltererklärung

Gebühren

  • Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Hinweis

  • Bei notwendigen Straßensperrungen o. ä. im Rahmen der Veranstaltung ist zusätzlich eine Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO erforderlich.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder blinde Menschen (Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis) können einen Parkausweis erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf einen Behindertenausweis (aG oder BI)
  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG oder Bl und ein Passbild (3,5×4,5 cm ohne Rand), bei Verlängerung die bisherige Parkerleichterung, die Ausnahmegenehmigung sowie ein Passbild (3,5 × 4,5 cm ohne Rand)

Gebühren

  • Die Beantragung ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

Parkerleichterungen (außer der Nutzung der Behindertenparkplätze) erhalten auch schwerbehinderte Menschen, die die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlen. Das Sozial- bzw. Versorgungsamt stellt bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung aus, die der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt wird. Diese Parkerleichterungen gelten seit 2009 für das ganze Bundesgebiet.

Benötigte Unterlagen

Gebühren

  • Die Beantragung ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)

Benötigte Unterlagen

Gebühren

  • Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Kosten

  • 30,00 € (Bewohnerparkausweis hat die Gültigkeit von einem Jahr)

Hinweis:

  • Der Antragsteller muss im Bewohnerparkbereich meldebehördlich registriert sein und dort tatsächlich (mit Hauptwohnsitz) wohnen.
  • Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Wenn öffentliche Straßen anders als vom Träger der Straßenbaulast vorgesehen oder abweichend von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genutzt werden sollen, wird eine Ausnahmegenehmigung, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist, benötigt.

 

Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es z. B. für:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Fahrradständer
  • Straßencafe (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
  • Aufstellen von Container, Gerüsten, Baufahrzeugen,
  • Lagern von Baumaterialien
  • Container- und Gerüststellung

Benötigte Unterlagen

Gebühren

  • Gebühren gemäß Sondernutzungssatzung

Rechtsgrundlage

Benötigte Unterlagen

Gebühren

  • Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Rechtsgrundlage

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Die Straßenverkehrsbehörde erteilt weiterhin Ausnahmegenehmigungen von Verboten im fließenden Verkehr

  • für die Fahrtwegbestimmungen von Gefahrgut-Transporten 
  • für Großraum- und Schwertransporte
  • über das Sonntagsfahrverbot

sowie Ausnahmegenehmigungen

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung
  • zum Befahren und Parken in der Fußgängerzone
  • über die Vorschriften zum Anlegen von Sicherheitsgurten und Tragen von Schutzhelmen

Rechtsgrundlage

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Thüringer Straßengesetz(ThürStrG)