Glasbläser Kirchgeorg in seiner Werkstatt (Ausschnitt)
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Untere Gewerbebehörde

Die Untere Gewerbebehörde der Stadtverwaltung Ilmenau ist Ansprechpartner rund um gewerbliche Fragen - von der Anmeldung eines Gewerbes bis zur Maklererlaubnis helfen die Mitarbeiter im Gewerbewesen gern weiter.

Kontakt

Amt für Bürgerdienste und öffentliche Ordnung
Abt. Bürgerdienste

+49 3677 600-505  gewerbe@ilmenau.de

Leistungen der Unteren Gewerbebehörde

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit Gewerbemeldungen (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung) sowie Auskünfte aus dem Gewerberegister der Stadt Ilmenau online zu tätigen.


Gewerbemeldungen via Internet (migewa - Online)

Sie haben die Option, Ihre Gewerbemeldungen direkt über das Programm vorzunehmen. Beachten Sie bitte, dass Ihre Gewerbean-, -um- oder -abmeldung zusätzlich von Ihnen gedruckt und unterschrieben zur Bearbeitung an die Stadtverwaltung geschickt werden muss. Bearbeitet werden nur Meldungen von Betriebsstätten im Gebiet der Stadt Ilmenau.


eAuskunft über Gewerbedaten der Stadt Ilmenau

Hier haben Sie die Möglichkeit, nach gewerblich angemeldeten Betrieben in der Stadt Ilmenau zu suchen. Achtung: Der Datenbestand umfasst  nur die in der Stadt Ilmenau (nebst Ortsteilen) ansässigen Gewerbebetriebe.

Um eine amtliche Online-Auskunft über Gewerbedaten zu erhalten, können sich Behörden und gewerbliche Kunden registrieren lassen. Sie erhalten bei Interesse auf Anfrage ihre Login-Angaben für erweiterte Auskünfte.

E-Mail: gewerbe@ilmenau.de  / Telefon +49 3677 600-505


Sicherheits-Hinweis: Für diese Online-Angebote wurde die Firma naviga GmbH als vertrauenswürdiger Partner beauftragt. Der Provider unterwirft sich den Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes.

Allgemeines vor Erstattung einer Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein). Der dafür erforderliche Vordruck ist im Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau herunter geladen werden. Grundsätzlich können alle natürlichen Personen, das heißt, zum Beispiel ein Einzelgewerbetreibender oder auch alle juristischen Personen, vor allem des Privatrechts, also eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein, ein Gewerbe anmelden. Personengesellschaften, wie zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, werden als Zusammenschluss natürlicher und/oder juristischer Personen behandelt.

 Hinweise

  • Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformulars erfolgen.
  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis einer Vollmacht vorzulegen.
  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.
  • Die Nichtanmeldung eines begonnenen Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
  • Gewerbetreibende sind verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung, einen Fragebogen nach entsprechendem Vordurck elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Weitere Informationen finden Sie hier.    

Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken:

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben ggf. zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i.G."
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Geschäftsführern

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.

Kosten: 25,00 €

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)

Wer muss ein Gewerbe abmelden ?

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das dafür erforderliche Formular ist im Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau herunter geladen werden.

Hinweise

  • Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformulars erfolgen.
  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis einer Vollmacht vorzulegen.
  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.
  • Das Unterlassen der Abmeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i.G."
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeabmeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Abmeldung bei mehreren Geschäftsführern

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.

Kosten: 10,00 €

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)

Wer muss ein Gewerbe ummelden ?

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Das dafür erforderliche Formular ist im Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau herunter geladen werden.

Hinweise

  • Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformulars erfolgen.
  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis einer Vollmacht vorzulegen.
  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.
  • Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken.

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben ggf. zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.

Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer "GmbH i.G."
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeummeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Ummeldung bei mehreren Geschäftsführern

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.

Kosten: 15,00 €

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle Getränke ausschenkt oder zubereitete Speisen verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Gemäß dem § 2 Abs. 1 des Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) vom 9. Oktober 2008 hat derjenige, der im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige spätestens 4 Wochen vor Eröffnung des Betriebes bei der zuständigen Behörde einzureichen.

In dieser Anzeige ist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie die Betriebsart anzugeben. Gleichzeitig mit Einreichung der Anzeige sind die unten genannten Nachweise zu erbringen, die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbetreibenden erforderlich sind.

Die Anzeige des Gaststättengewerbebetriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürGastG stellt eine Sonderform der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO dar und für die erforderliche Anzeige ist somit ein Formular nach Anlage 1 zu §1 Satz 1 Nr. 1 GewAnzV zu verwenden.

Fristen

Die Gewerbeanzeige muss spätestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen.

Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Geschäftsführern

Gebühren

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung zu entrichten.

Kosten: 65,00 €

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)
  • § 14 Gewerbeordnung(GewO)

Das Reisegewerbe ist eine Art der gewerblichen Tätigkeiten, das im Titel III der Gewerbeordnung gesetzlich geregelt ist. Kennzeichnend ist nach § 55 GewO, dass der Reisegewerbetreibende seine Tätigkeit außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, ausübt.

Wer muss eine Reisegewerbekarte beantragen?

Es gibt zwei Gruppen reisegewerblicher Tätigkeiten:

  • wer in eigener Person Waren feilbietet oder Warenbestellungen einwirbt, Waren ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen einwirbt,
  • wer selbständige unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis, welche durch die Ausstellung einer Reisegewerbekarte begründet wird.

Das für die Beantragung der Reisegewerbekarte erforderliche Formular ist im Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau herunter geladen werden.

Hinweise

  • Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen (§ 60c Abs. 1 GewO).
  • Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei (§ 55a GewO)
  • Im Reisegewerbe sind bestimmte Tätigkeiten verboten (§ 56 GewO)
  • Seit Änderung des § 55 Abs. 1 GewO zum 14.09.2006 benötigt nur der Inhaber (die/ der Gewerbetreibende) eine eigene Reisegewerbekarte, dagegen nicht auch die Angestellten. Diesen ist nach § 60c Abs. 2 GewO jedoch eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen
  • Die selbständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart gehört nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO zum Reisegewerbe und erfordert eine Reisegewerbekarte. Nicht jedes Mitglied einer Schaustellertruppe muss eine Reisegewerbekarte besitzen, erforderlich ist dies nur für den Inhaber des Geschäftes. Wenn dieser am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat er nach § 60c Abs. 2 GewO einem seiner dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte auszuhändigen.

Schausteller unterliegen bei ihrer Berufsausübung einer Vielzahl anderer Gesetze und Rechtsgrundlagen (ThürGastG, StVZO etc.)

Folgende Vorschriften sind besonders zu beachten:

  • Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7.Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft z.B. Fahrgeschäfte, Schießgeschäfte.
  • Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als “fliegende Bauten” bei jeder einzelnen Aufstellung.

Das Spielrecht findet mit folgenden Besonderheiten Anwendung:

  • Warenspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, dürfen aufgestellt werden. Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist auf Volksfesten und Jahrmärkten nach der Spielverordnung verboten. Unterhaltungsspiele und Geschicklichkeitsspiele erfordern die Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des LKA bleibt erforderlich. Bestimmte unbedenkliche Geschicklichkeitsspiele können auch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erlaubt werden.

Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antagsformular
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister (nur bei juristischen Personen)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Haftpflichtpflichtversicherung bei Schaustellergeschäften

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)

Unter Wanderlagern gem. § 56 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man solche Verkaufsveranstaltungen, bei denen ein Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes – im Reisegewerbe – von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen annimmt. Wird auf eine Wanderlagerveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so ist diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der Stadt Ilmenau – Gewerbe- und Einwohnermeldewesen anzuzeigen. In der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Waren oder Dienstleistungen, die angeboten werden, sowie der Ort anzugeben.

Ausnahme

Benötigte Unterlagen

  • Formfreie unterschriebene Anzeige der Veranstaltung
  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen (z. B. Werbeflyer)
  • Kopien der Reisegewerbekarten (vom Veranstalter und/oder vom bevollmächtigten Vertreter)

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 56a Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, hier die Gewerbebehörde der Stadt Ilmenau. Das für den Antrag erforderliche Formular ist beim Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau herunter geladen werden.

Hinweise 

Das Ausüben des Bewachungsgewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden wenn der Antragsteller:

  • die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
  • durch eine Bescheinigung der IHK nachweist, dass er über die notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet wurde bzw. die erforderliche Sachkunde besitzt.

Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.

Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden vertretungsberechtigten zur machen einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.

Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  • Versicherungsnachweis gem. § 14 BewachV*
  • Sachkundenachweis der IHK
  • Nachweis vom Insolvenzgericht

*Versicherungsnachweis:

Es muss nachgewiesen werden, dass bei Aufnahme der Bewachungstätigkeit der nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 14 Bewachungsverordnung (BewachV) vorgeschriebene Versicherungsschutz gewährleistet ist.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 34a Gewerbeordnung (GewO)
  • Bewachungsverordnung (BewachV)

Wer muss eine Erlaubnis nach § 34 c GewO beantragen? 

Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig

1) den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen

2) den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen

3) Bauvorhaben

a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

4) das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will.

Der dafür erforderliche Antrag ist beim Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich, oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau herunter geladen werden.

Hinweise

  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Die Pflichten, welche bei der Ausübung des Gewerbes zu beachten sind, entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter ( Makler- und Bauträgerverordnung- MaBV- )
  • Besondere Beachtung kommt dabei dem § 16 der MaBV zu.

Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis, Reisepass
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte in  Steuersachen oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Nachweis vom Insolvenzgericht

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben. Diese richtet sich nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis.

Rechtsgrundlagen

  • § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Wer muss eine Erlaubnis nach § 34f GewO beantragen? 

Der Erlaubnis bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 

  • Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
  • öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,
  • sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen erbringen will.

Hinweise

  • In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung(FinVermV) finden sich neben detaillierten Regelungen zu Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und Registrierung im Vermittlerregister auch Regelungen zu den Berufspflichten wie beispielsweise der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht.
  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Bei juristischen Personen sind für jeden/ alle Geschäftsführer/ Vorstände die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis, Reisepass
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler
  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 34 f Gewerbeordnung (GewO)
  • Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV)

Wer muss eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen?

Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will.

Hinweise

  • In der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) finden sich neben detaillierten Regelungen zu Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und Registrierung im Vermittlerregister auch Regelungen zu den Verhaltenspflichten.
  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Bei juristischen Personen sind für jeden/ alle Geschäftsführer/ Vorstände die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
  • Ferner muss sich die Hauptniederlassung oder der Hauptsitz des Antragstellers im Inland befinden und die Vermittlungstätigkeit im Inland ausübt werden (§ 34i Abs. 2 Nr. 5 GewO).

Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis, Reisepass
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Sachkundenachweis für Immobiliendarlehensvermittler
  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung
  • bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 34 i Gewerbeordnung (GewO)
  • Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde. Das für die Beantragung erforderliche Formular ist beim Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau heruntergeladen werden.

Hinweise

  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
  • Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
  • Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte erst aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den in der Spieleverordnung festgelegten Durchführungsvorschriften entspricht. (siehe Ortsgeeignetheitsbestätigung)

Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Personalausweis
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen eingetragen ist
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis, nicht älter als 3 Monate
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis, nicht älter als 3 Monate
  • Nachweis vom Insolvenzgericht

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 33 c Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 i Abs.1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das für die Beantragung erforderliche Formular ist beim Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau heruntergeladen werden.

Hinweise

  • Die Erlaubnis nach § 33 i GewO ist an eine bestimmte juristische oder natürliche Person und an bestimmte räumliche Gegebenheiten gebunden.
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen, d.h. den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Baurecht, dem Gaststättenrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht.
  • Die Erlaubnis nach § 33 i GewO darf daher insbesondere erst dann erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt oder sonst sichergestellt ist, dass in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.
  • Auflagen hinsichtlich der Lage und der Größe der Spielhalle oder hinsichtlich der Anzahl der Toiletten, der Fluchtwege u. ä. sollen im Baugenehmigungsbescheid geregelt werden.
  • Vor diesem Hintergrund wird dem Antragsteller empfohlen vor der Antragstellung auf Erteilung eine Spielhallenerlaubnis gem. § 33 i GewO in der Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Unteren Bauaufsicht zu stellen.
  • Liegt eine Baugenehmigung vor oder steht die Erteilung der Baugenehmigung in Erwartung, kann der Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis in der Gewerbebehörde eingereicht werden.
  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Personalausweis
  • für Ausländer – uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie aktuelle Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt –
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister des Registergerichts (soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen)
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder gemäß Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen – z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder – beizubringen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts (in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten vier Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte)
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (in dessen Bezirk der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hat)
  • Grundriss der Spielstätte im Maßstab 1:100/ Lageplan der Spielstätte im Maßstab 1:500
  • Automatenaufstellerlaubnis ( § 33 c Abs. 1) in Kopie

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 33 i Gewerbeordnung (GewO)

Für Veranstaltungen von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass können Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zum Feilbieten von Waren zugelassen werden.

Antragstellung bzw. Einreichung der Unterlagen, Aushändigung:

  • persönliche Vorsprache, per Fax, Postweg, E-Mail (PDF muss unterschrieben sein), auch per Vollmacht möglich
  • persönliche Aushändigung, auch per Fax oder Postweg möglich

Benötigte Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Personalausweis
  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen eingetragen ist
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • § 55 a Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe oder für Veranstaltungen im Freien und in Festzelten verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Antragstellung bzw. Einreichung der Unterlagen, Aushändigung:

  • Der Antrag ist spätestens 3 Wochen vor der Inanspruchnahme einzureichen.
  • persönliche Vorsprache oder per Fax, Postweg, E-Mail (PDF muss unterschrieben sein),  auch per Vollmacht möglich
  • persönliche Aushändigung, per Fax oder Postweg möglich

Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Vorlage Registerauszug bei Unternehmen mit Eintragungspflicht in das Handelsregister (Amtsgericht)

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

 

Rechtsgrundlagen

Der für eine Festsetzung erforderliche Vordruck und das vorläufige Anbieter- und Ausstellerverzeichnis ist im Gewerbe- und Einwohnermeldewesen der Stadt Ilmenau erhältlich oder kann auf der Internetseite der Stadt Ilmenau herunter geladen werden.

Ein Antrag kann zu folgenden Veranstaltungen gestellt werden:

  • Volksfeste
  • Wochenmärkte
  • Jahrmärkte
  • Spezialmärkte

Die persönlichen und örtlichen Voraussetzungen werden geprüft. Zur Prüfung des Antrags zur Marktfestsetzung ist eine Beteiligung

  • der Industrie- und Handelskammer
  • der Handwerkskammer Erfurt
  • des Ordnungsamtes der Stadt Ilmenau
  • der Unteren Bauaufsicht der Stadt Ilmenau
  • des Straßenverkehrsbehörde der Stadt Ilmenau
  • des Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes des Ilmkreis
  • des Gesundheitsamtes des Landratsamtes des Ilmkreis
  • des Umweltamtes des Landratsamtes des Ilmkreis

erforderlich.

Der Antrag ist vollständig und spätestens 4 Wochen vor Inanspruchnahme einzureichen.

Benötigte Unterlagen:

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Verzeichnis mit Angaben über die Art der anzubietenden Waren, der Aussteller oder Anbieter (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung nur ein vorläufiges Verzeichnis vorgelegt werden kann, ist das endgültige unverzüglich nachzureichen)
  • Lageplan
  • Teilnahmebedingungen
  • Führungszeugnis d. Belegart 0, nicht älter als 3 Monate Gewerbezentralregisterauszug d. Belegart 9, nicht älter als 3 Monate weitere Unterlagen: Merkblatt zur Stellung von Anträgen auf Festsetzung

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341) erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 64, 65, 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO)

Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt.

Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, das Formblatt sowie die Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

 

Rechtsgrundlagen

  • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Die Zuweisung eines Standplatzes auf den Wochenmärkten der Stadt Ilmenau erfolgt durch die Stadtverwaltung in mündlicher oder schriftlicher Form auf schriftlichen Antrag. Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben, nebst dem Antrag zu entnehmenden Unterlagen, bei der Stadtverwaltung eingereicht werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 8 Absatz 2 der Satzung zur Regelung des Marktwesens für die Stadt Ilmenau (Marktsatzung)