Bau Wohnhaus
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Informationen für Bauwillige

Stadtverwaltung Ilmenau
Amt für Bau und Verkehr
Untere Bauaufsichtsbehörde

Besucheradresse:
Weimarer Straße 1d
98693 Ilmenau

Postadresse:
Am Markt 7
98693 Ilmenau

E-Mail: bauaufsicht@ilmenau.de
Fax: 03677 600-230

Abteilung Untere Bauaufsichtsbehörde:

  • Frau Liebau - Abteilungsleiterin
    Telefon: 03677 600-222

  • Frau Mager - Prüfingenieurin
    Telefon: 03677 600-224

  • Frau Zickhardt - Prüfingenieurin
    Telefon: 03677 600-921

  • Frau Heinemann - Prüfingenieurin
    Telefon: 03677 600-233

  • Frau Jäger - Prüfingenieurin
    Telefon: 03677 600-928
  • Herr Brosche - Sachbearbeiter
    Telefon: 03677 600-221
  • Herr Ilg - vorbeugender Brandschutz
    Telefon: 03677 600-8140

  • Frau Hippel - Registratur
    Telefon: 03677 600-225

  • Frau Hergert - Registratur
    Telefon: 03677 600-2290

 

 

 

Folgende Informationen bzw. Leistungen bieten wir an:

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. Anlagen nach § 60 Absatz 1 Thüringer Bauordnung (ThürBO)
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 ThürBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Das gilt nicht, soweit an verfahrens­freie Gebäude angebaut ist. Die möglicherweise vorliegende Verfahrensfreiheit bzw. die Anzeige des beabsichtigten Abbruchs bei der Bauaufsichtsbehörde entbindet den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Thüringer Bauordnung (ThürBO), in Vorschriften aufgrund der ThürBO oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden. 

Formular:

Anlage 10: Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO - (Thüringen)

Ansprechpartner:

Herr Brosche

Sachbearbeiter                                   Telefon: +49 3677 600-221

 

Zuständig für:                                      - Ordnungswidrigkeitsverfahren

                                                               - Akteneinsichten

                                                               - Baulasteneintragungen/ -auskünfte

                                                               - Abgeschlossenheitsbescheinigungen

                                                               - Bauabnahme

In Bauakten für Bauvorhaben ab 1994 kann unter der Voraussetzung, dass Sie Eigentümer des Grundstückes sind, bzw. eine Vollmacht des Eigentümers vorweisen können, Einsicht genommen werden.

 

Werden Akteneinsichten für Bauvorlagen vor 1994 bzw. Einsicht in historische Bauakten begehrt, dann wenden Sie sich bitte an das Stadtarchiv der Stadt Ilmenau, Weimarer Straße 1c, 98693 Ilmenau, Telefon 03677/600348.

 

Formular:

Antrag auf Akteneinsicht

Ansprechpartner:

Herr Brosche

Sachbearbeiter                                   Telefon: +49 3677 600-221

 

Zuständig für:                                      - Ordnungswidrigkeitsverfahren

                                                               - Akteneinsichten

                                                               - Baulasteneintragungen/ -auskünfte

                                                               - Abgeschlossenheitsbescheinigungen    

                                                               - Bauabnahme                

 

Eine Baulast ist eine freiwillige und öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eingetragen werden können unter anderem folgende Baulasten:

 

  • Vereinigungsbaulast: Die Verpflichtung, verschiedene Flurstücke baurechtlich als Einheit behandeln zu lassen, z. B. um auf diese Weise die Errichtung eines Gebäudes auf der gemeinsamen Fläche zu ermöglichen.
  • Abstandflächenbaulast: Die Verpflichtung zur Übernahme von Abstandsflächen eines Nachbargebäudes.
  • Erschließungsbaulast: Die Verpflichtung, die Nutzung einer näher bezeichneten Fläche als Zugang, Zufahrt und/oder für die Durchführung von Leitungen zu dulden.

Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

 

Baulastenauskünfte können mit dem Nachweis, dass Sie Eigentümer des Grundstücks sind, bzw. eine Vollmacht des Eigentümers vorweisen können, eingeholt werden.

 

Eine Baulast kann aus dem Baulastenverzeichnis wieder gelöscht werden, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht. Die Baulast geht durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Dies kommt jedoch sehr selten vor.

 

Formular:

Antrag auf Einsicht in das Baulastenverzeichnis
Antrag auf Eintragung einer Baulast

 

Ansprechpartner:

Herr Brosche

Sachbearbeiter                                   Telefon: +49 3677 600-221

 

Zuständig für:                                      - Ordnungswidrigkeitsverfahren

                                                               - Akteneinsichten

                                                               - Baulasteneintragungen/ -auskünfte

                                                               - Abgeschlossenheitsbescheinigungen

                                                               - Bauabnahme

Der Antrag auf Baugenehmigung wird in der Regel durch den vom Bauherrn beauftragten vorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur) erstellt. Der Entwurfsverfasser berät den Bauherrn in allen Fragen, die seinen Antrag betreffen.

 

Bitte beachten:

Die Anträge sind in Papierform, unterschrieben und  in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

 

Grundsätzlich gilt gemäß § 59 Thüringer Bauordnung (ThürBO):

  1.  Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Gebäuden Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 (verfahrensfreie Bauvorhaben) , 61 (Genehmigungsfreistellung), 75 (Genehmigung Fliegender Bauten) und 76 (Bauaufsichtliche Zustimmung) der ThürBO nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 , 61 , 75 und 76 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 62 , 63 , 65 Abs. 4 und § 76 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einzuholen, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die Verpflichtungen der Bauherren, der mit der Baubetreuung Beauftragten, der Bauaufsichtsbehörden, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Eigentümer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt

 

Formulare:
Antrag auf Baugenehmigung/Vorbescheid/Nutzungsänderung
Baubeschreibung
Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO)
Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 14 ThürBauVorlVO i. V. m. § 65 Abs. 2 ThürBO
Erklärung zum Brandschutznachweis nach § 14 ThürBauVorlVO i. V. m. § 65 Abs. 2 ThürBO
Statistischer Erhebungsbogen Baugenehmigung/Bauabgang
Bescheinigung über die Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises / geprüften Brandschutznachweises
Bestätigung über die Bauausführung hinsichtlich des Brandschutznachweises
Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 2 ThürBO
Baubeginnsanzeige nach § 71 Abs. 8 ThürBO
Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 81 Abs. 2 ThürBO

Ansprechpartner:

Für die Bearbeitung der Anträge sind je nach Bauort unterschiedliche Sachbearbeiter/-innen zuständig. Welche/-r Ansprechpartner/-in für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter folgenden Telefonnummern:

Frau Hippel
Sachbearbeiterin Registratur                        Telefon: +49 3677 600-225

Frau Hergert
Sachbearbeiterin Registratur                        Telefon: +49 3677 600-2290

Der Antrag auf Vorbescheid kann vor Einreichen eines Bauantrages gestellt werden, um für einzelne Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen und verbindlichen Bescheid zu erhalten. Zum Beispiel kann die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines speziellen Bauvorhabens auf einem bestimmten Grundstück vorab geprüft werden, ohne bereits detaillierte Unterlagen wie für einen Bauantrag vorlegen zu müssen. Der Antragsteller bestimmt den Inhalt und Umfang des Vorbescheides.

 

 

Formulare:

Antrag auf Baugenehmigung/Vorbescheid/ Nutzungsänderung

 

Ansprechpartner:

Für die Bearbeitung der Anträge sind je nach Bauort unterschiedliche Sachbearbeiter/-innen zuständig. Welche/-r Ansprechpartner/-in für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter folgenden Telefonnummern:

Frau Hippel
Sachbearbeiterin Registratur                 Telefon: +49 3677 600-225

Frau Hergert
Sachbearbeiterin Registratur                 Telefon: +49 3677 600-2290

Gemäß § 66 ThürBO können Abweichungen von den Anforderungen der Thüringer Bauordnung zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich- rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Gemäß § 31 BauGB können Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragt werden. Diese sind z.B. notwendig bei Überschreitung der Baugrenze, Abweichung von der vorgegebenen Dachneigung/ der vorgegebenen Firstrichtung u.v.a..

 

Formular:

Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 66 ThürBO)

 

 

Ansprechpartner:

Für die Bearbeitung der Anträge sind je nach Bauort unterschiedliche Sachbearbeiter/-innen zuständig. Welche/-r Ansprechpartner/-in für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter folgenden Telefonnummern:

Frau Hippel
Sachbearbeiterin Registratur                        Telefon: +49 3677 600-225

Frau Hergert
Sachbearbeiterin Registratur                        Telefon: +49 3677 600-2290

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt, wenn in einem Gebäude, z.B. in einem Mehrfamilienhaus, eine Nutzungseinheit veräußert werden soll.  Dabei handelt es sich um eine amtliche Bestätigung, dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind.

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden, um eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beantragen:

  •  ausgefülltes Antragsformular
  •  Lageplan der Immobilie
  • Grundrisse inklusive Nebengebäude und -anlagen auf dem Grundstück, M 1:100 mit farblicher Kennzeichnung und Nummerierung der Nutzungseinheiten

Formulare:
Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung
Erklärung zum Bestand

 

Ansprechpartner:

Herr Brosche

Sachbearbeiter                                   Telefon: +49 3677 600-221

 

Zuständig für:                                      - Ordnungswidrigkeitsverfahren

                                                               - Akteneinsichten

                                                               - Baulasteneintragungen/ -auskünfte

                                                               - Abgeschlossenheitsbescheinigungen

                                                               - Bauabnahme

Erlässt die untere Bauaufsichtsbehörde einen belastenden Verwaltungsakt (z.B.  die Versagung einer Baugenehmigung, eine Beseitigungsanordnung, eine Nutzungsuntersagungsverfügung oder auch eine Auflage zu einer Baugenehmigung oder deren Kostenentscheidung), kann die/der Adressat/in des Bescheides innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides oder der Verfügung Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch muss entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid oder die Verfügung erlassen hat (siehe den jeweiligen Briefkopf des Schreibens), eingelegt werden. Eine Begründung des Widerspruches ist zwar nicht erforderlich, aber meist sinnvoll.

Im Widerspruchsverfahren prüft die Ausgangsbehörde  die angegriffene Entscheidung noch einmal.  

Hält die Behörde den Widerspruch für ganz oder teilweise begründet, so erlässt diese einen Abhilfebescheid.

Kann die untere Bauaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht abhelfen, so ist sie verpflichtet, diesen an die zuständige Widerspruchsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar, zur Entscheidung zu übergeben. Die v. g. zuständige Widerspruchsbehörde wird gegebenenfalls einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen.

 

baurechtlicher Nachbarwiderspruch

Auch dem Nachbarn steht nach dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ein Abwehrrecht zur Verfügung (baunachbarrechtlicher Drittschutz). Dieser bezieht sich z.B. auf

  • die Einhaltung der Abstandsflächen
  • das Gebot der Rücksichtnahme
  • den Gebietserhaltungsanspruch

Wenn eine Baugenehmigung gegen eine oder mehrere nachbarschützende Vorschriften verstößt, so hat der betroffene Nachbar das Recht gegen diese Widerspruch einzulegen. Voraussetzung hierfür ist allerdiengs, dass die Widerspruchsfrist eingehalten wird und der Nachbar nicht im Vorfeld durch Unterschrift auf seine Rechte verzichtet hat.

Hinweis: Nachbarn im Sinne des baurechtlichen Drittschutzes sind zunächst die Eigentümer von Grundstücken, welche durch ein Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlichen Belangen berührt werden. Dies beruht darauf, dass das Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist. Mieter haben daher regelmäßig kein Abwehrrecht gegen die Erteilung einer Baugenehmigung.